Barunterhalt für Kinder

1. Für die Berechnung des Barunterhalts eines Kindes ist ebenfalls die zweistufige Methode mit Überschussbeteiligung vorzusehen. Zuallererst ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken (inkl. Wohnkostenanteil). Sind genügend Mittel vorhanden, wird das Existenzminimum erweitert um Steuern, Kommunikationskosten und VVG. Verbleibt nach Deckung des erweiterten Existenzminimums aller beteiligten Personen ein Überschuss, wird dieser nach „kleinen und grossen Köpfen“ aufgeteilt, d. h. die Eltern partizipieren am Überschuss doppelt im Vergleich zu den Kindern (vgl. Urteil 5A_311/2019)

2. Im familienrechtlichen Bedarf der Kinder ist ein Steueranteil einzurechnen. Dieser wird im Verhältnis des Einkommens des Kindes zum Gesamteinkommen berechnet. Beträgt das Einkommen des Kindes (inkl. Unterhaltsbeiträgen) z. B. 15% am Gesamteinkommen des Haushalts, ist ein Betrag von 15% der zu erwartenden Steuern dem Kind anzurechnen und 85% dem obhutsberechtigten Elternteil (vgl. Urteil 5A_816/2019).

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