Verwaltungsgericht entscheidet zugunsten unserer Klientin

In einer online durchgeführten Modulprüfung behauptete die ZHAW, dass unsere Klientin ein leeres Wordfile als Prüfungsantwort eingereicht hatte (über die Plattform Moodle). Sie benotete die Prüfung daher mit der Note 1. Dagegen haben wir uns im Namen unserer Klientin bis zum Verwaltungsgericht gewehrt und schlussendlich Recht bekommen. Die ZHAW muss nun die damals geschriebene Prüfung korrigieren. Das Verfahren dauerte fast zwei Jahre und wurde gerade noch rechtzeitig auf das Studienende unserer Klientin abgeschlossen.

Beiden Parteien war es offensichtlich nicht möglich, einen strikten Beweis zu erbringen. Weder konnten wir aufzeigen, dass mit absoluter Sicherheit ein ausgefülltes Prüfungsblatt abgeschickt wurde, noch konnte die ZHAW beweisen, dass ein leeres Prüfungsblatt bei ihr angekommen ist. Das Verwaltungsgericht folgt unserer Argumentation, dass in solchen Fällen der Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügend ist.

Kurz zusammengefasst erwägt das Verwaltungsgericht, dass wir belegen konnten, dass unsere Klientin während der Prüfungszeit an einer Lösung arbeitete und auf ihrem Computer eine ausgefüllte Lösung existiert, welche zum Zeitpunkt des Hochladens der Prüfung ein letztes Mal abgespeichert worden war (E. 3.4). Die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich der ZHAW ist gemäss Verwaltungsgericht deutlich höher als die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers im Machtbereich unserer Klientin (E. 3.5). Zudem muss sich die ZHAW ihre nicht zweckmässige Prüfungsorganisation entgegenhalten lassen; konkret, dass es möglich war, das Prüfungsblatt als veränderbare Word-Datei einzureichen und diese unter demselben Namen abgespeichert werden konnte, wie man diese von der ZHAW erhalten hat (3.6 f.).

Das Urteil ist unter der Verfahrensnummer VB.2021.00691abrufbar.

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