Rückwirkende Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen

Gemäss Art. 279ZGB können Kinderunterhaltsbeiträge von Kindern (bzw. deren gesetzlichen Vertreter) nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung eingeklagt werden. Dies gilt nach der bisherigen Rechtsprechungauch für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, welche in einem Scheidungsurteil festgesetzt wurden. Die Idee dahinter ist, den Parteien die Möglichkeit für Vergleichsgespräche zu geben, ohne dass die Kinder Ihren Anspruch für die Zeit der Dauer dieser Vergleichsgespräche zu verlieren.



Im Urteil 5A_971/2020 vom 19. November 2021 hat das Bundesgericht nun die bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die rückwirkende Anpassung auch für in Eheschutzverfahren festgelegte Unterhaltsbeiträge möglich ist, zugunsten der Kinder entschieden. Analog zu in einem Scheidungsurteil festgelegten Kinderunterhaltsbeiträgen können somit auch die in einem Eheschutzverfahren festgelegten Kinderunterhaltsbeiträger ückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung angepasst werden.

 

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