Querversetzungen von Schülerinnen und Schüler

Schulen dürfen Schülerinnen und Schüler nur in Ausnahmefällen in eine andere Klasse versetzen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass Querversetzungen von Schülerinnen und Schüler keine reinen schulorganisatorischen Massnahmen sind, sondern nur in klar geregelten Fällen angeordnet werden können. Möglich ist eine Querversetzung bei schwerwiegenden Disziplinarverstössen oder als sonderpädagogische Massnahmen. Ausserdem können die Eltern eine Querversetzung beantragen, wenn eine weitere Beschulung in der aktuellen Klasse für das Kind unzumutbar ist. Aus anderen Gründen ist eine Querversetzung nur dann möglich, wenn öffentliche Interessen bestehen, welche die individuellen Interessen des Kindes stark überwiegen. Kein Grund für eine Querversetzung sind grundsätzlich Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern. Vgl. dazu die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts VB.2021.00109, E. 5.2 und VB.2021.00172.

Zurück ›