Raserdelikte


Die Antwort ergibt sich aus Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz. Abs. 3 bestimmt, dass für gewisse sehr schwere Verkehrsdelikte eine Strafe von einem bis zu 4 Jahren Freiheitsentzug ausgesprochen werden muss. Darunter fallen z. B. waghalsige Überholmanöver, die Teilnahme an unbewilligten Rennen oder eben eine krasse Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit.

Eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung wiederum liegt gemäss Abs. 4 vor bei einer Überschreitung von:

a. mindestens 40 km/h in der 30-er Zone;
b. mindestens 50 km/h in der 50er-Zone;
c. mindestens 60 km/h in der 80er-Zone;
d. mindestens 80 km/h bei einer Tempolimite über 80 km/h.

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