Nebenkosten

Immer wieder führen Nebenkostenabrechnungen zu Diskussionen mit der Verwaltung. Untenstehend werden die wichtigsten Grundsätze aufgezeigt:

- Vermieter dürfen nur Nebenkosten in Rechnung stellen, welche im Mietvertrag explizit vereinbart werden. Werden somit z.B. Hauswartungskosten nicht als Nebenkosten erwähnt, gelten diese als im Mietzins inbegriffen.

- Wird eine Pauschale für die Nebenkosten bezahlt oder wird sogar explizit erwähnt, dass die Nebenkosten im Mietzins inbegriffen sind, dürfen die effektiven Nebenkosten nicht auf den Mieter überwälzt werden, auch wenn die Pauschale nicht ausreicht, um die Nebenkosten zu decken.

- Als Nebenkosten dürfen nur Betriebskosten in Rechnung gestellt werden, z. B. Treppenhausreinigungskosten oder die Kosten fürs Rasenmähen, nicht aber die Anschaffungskosten für Geräte wie Rasenmäher oder Kärcher oder ähnlich.

- Kosten dürfen nicht doppelt verrechnet werden. Gibt es z. für die Nutzung der Waschmaschine einen Münzautomat, darf nicht noch der Strom für die Nutzung separat abgerechnet werden.

- Reparaturkosten oder wertsteigernde Investitionen sind keine Nebenkosten. Die Kosten für eine Ersatzwaschmaschine z.B. darf nicht auf die Mieter überwälzt werden.

- Schwierig ist die Rechtslage bei Serviceabos. Mit Ausnahme von Serviceabos für die Heizungsanlage sind die Kosten solcher Serviceabos nicht auf die Mieter abwälzbar.

- Zuviel bezahlte Nebenkosten können zurückgefordert werden.

Zurück ›